AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von vier Wochen annehmen.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag und unsere Lieferverpflichtung entstehen erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung.

(3) Angaben über technische Daten, Ausstattungen und Preise sind verbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

§ 3 überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für die als vertraulich bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe am Tag der Rechnungsstellung. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug.

(5) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung der technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, es sei denn, dass der geltend gemachte Verzugsschaden des Bestellers geringer ist. In diesem Fall ist der verlangte Verzugsschaden zu ersetzen.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. In diesem Fall sind jedoch die Ansprüche auf den Ersatz der vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.

§ 7 Abnahme und Gefahrübergang

(1) Der Besteller hat das Recht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

(2) Bleibt der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, so können wir schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen zur Erfüllung setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz so beträgt dieser pauschal 15 % des Kaufpreises, es sei denn, dass der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

(3) Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“.

(4) Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(5) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(6) Auf Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die insoweit anfallenden Kosten hat der Besteller zu tragen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält (z. B. bei Zahlungsverzug). In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt von Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeit des Bestellers anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, bei hochwertigen Gegenständen diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungsund Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen Allgemeine Verkaufsbedingungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind aus-geschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

(8) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen AGB vorgesehen – gleich welchen Rechtsgrundes – ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Haftung kraft Gesetzes zwingend ausgestaltet ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(Stand: 01.06.2015)

Verkaufsbedingungen herunterladen
§ 1 Allgemeines

(1) Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Einkaufsbedingungen, es sei denn, dass in besonderen Fällen abweichende Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(2) Wird die Lieferung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen genommen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, dass Schaaf Gabelstapler GmbH die Lieferbedingungen des Auftragnehmers (nachstehend AN genannt) angenommen hat.

(3) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbedingungen mit dem AN.

§ 2 Angebote, Bestellungen

(1) Erstellt der Lieferant aufgrund einer Anfrage von Schaaf Gabelstapler GmbH ein Angebot, so hat er sich dabei genau an die Anfrage von Schaaf Gabelstapler GmbH zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

(2) Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt, sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist oder darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht.

(3) Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

(4) Nimmt der AN die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist Schaaf Gabelstapler GmbH zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der AN nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.

(5) Leistungen, für die keine schriftliche Bestellung vorliegt, verpflichten Schaaf Gabelstapler GmbH nicht und werden von Schaaf Gabelstapler GmbH nicht bezahlt, auch wenn solche Leistungen auf Verlangen von Schaaf Gabelstapler GmbH-Personal erbracht werden. Der AN ist verpflichtet, bereits bei Abgabe des Angebotes auf mögliche Mängel hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik, von Bestimmungen des Umweltschutzes oder der technischen Zweckmäßigkeit und Umsetzbarkeit.

(6) Schaaf Gabelstapler GmbH kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den AN zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

(7) Abweichungen gegenüber der Bestellung und Änderung gelten nur, wenn der AN darauf besonders hinweist und sie von Schaaf Gabelstapler GmbH schriftlich bestätigt worden sind.

§ 3 Fertigungsmittel, Fertigungsunterlagen

(1) Modelle, Prüfvorrichtungen, Werkzeuge, Sonderanlagen, Formen, Muster, Entwürfe, Pläne, Projekte, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die dem AN zur Verfügung gestellt werden, oder von Schaaf Gabelstapler GmbH angefertigt werden, bleiben Eigentum von Schaaf Gabelstapler GmbH und dürfen vom AN nicht für andere Zwecke als für die Ausführung der Bestellung verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) Die im Eigentum von Schaaf Gabelstapler GmbH stehenden Unterlagen sind spätestens nach Beendigung des Auftrags an Schaaf Gabelstapler GmbH unaufgefordert auszuhändigen.

(3) Von Schaaf Gabelstapler GmbH zur Verfügung gestellte Unterlagen hat der AN eigenverantwortlich auf Verwendbarkeit zu überprüfen.

(4) Der AN haftet für Beschädigung, Verschlechterung, Untergang oder Abhandenkommen von Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Der AN hat alle im Eigentum von Schaaf Gabelstapler GmbH stehenden Unterlagen eindeutig als Eigentum von Schaaf Gabelstapler GmbH zu kennzeichnen.

§ 4 Geheimhaltung

(1) Der AN verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die durch Schaaf Gabelstapler GmbH bekannt werden, als Geheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Vorstehende Regelung gilt nicht für kaufmännische und technische Einzelheiten, die allgemein zugänglich sind oder geworden sind oder dem AN durch einen hierzu berechtigten Dritten ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt worden sind oder mitgeteilt werden, oder die dem AN bereits vor dem Empfangsdatum nachweislich bekannt waren.

(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung des Lieferverhältnisses bestehen.

(3) Die Verwendung von Anfragen oder Bestellungen von Schaaf Gabelstapler GmbH sowie des sonstigen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist ohne eine schriftliche Genehmigung nicht gestattet.

§ 5 Schutzrechte und Urheberrechte

(1) Der AN stellt Schaaf Gabelstapler GmbH und Kunden von Schaaf Gabelstapler GmbH von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die Schaaf Gabelstapler GmbH in diesem Zusammenhang entstehen.

(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen hat der AN zunächst das Recht, mit dem Schutzrechtsinhaber eine Auseinandersetzung über Existenz, Umfang und Geltungsbereich des Schutzrechts und über die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr zu führen.

(3) Kommt es diesbezüglich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist Schaaf Gabelstapler GmbH berechtigt, dem Rechtsstreit auf Seiten des AN beizutreten. Verliert der AN den Rechtsstreit ohne dass Schaaf Gabelstapler GmbH dies zu vertreten hat, hat er Schaaf Gabelstapler GmbH die Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen.

(4) Unterlässt der AN es, eine Auseinandersetzung zu führen, oder scheitert der AN mit seinen Bemühungen um eine Auseinandersetzung, so ist Schaaf Gabelstapler GmbH berechtigt, auf Kosten des AN die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken. Dieser Anspruch ist der Höhe nach begrenzt, auf die Erstattung des Kaufpreises und den Ersatz des Schadens der durch den Rechtsmangel entstanden ist.

(5) Handelt es sich bei den vom AN nach den Vorgaben von Schaaf Gabelstapler GmbH erstellten Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen um urheberrechtlich geschützte Werke, so überträgt der AN an Schaaf Gabelstapler GmbH das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht.

§ 6 Qualität und Dokumentation

(1) Vorgaben hinsichtlich der technischen Daten und Prüfvorschriften entbinden den AN nicht von der Verpflichtung zur Lieferung von mängelfreien und vertrags- und funktionsgerechten Liefergegenständen.

(2) Der AN hat die Qualität ständig zu überprüfen und Schaaf Gabelstapler GmbH gegebenfalls über Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung zu unterrichten.

§ 7 Preise

(1) Die vereinbarten Preise sind Netto-Festpreise und schließen Nachforderungen aus. Preisvorbehalte des AN – mit Ausnahme der gesetzlichen Mehrwertsteuer – sind ausgeschlossen. Kosten, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), die nach Auftragserteilung in Kraft treten sollen, trägt der AN.

(2) Sind entgegen

§ 7

(1) Preisvorbehalte schriftlich vereinbart, so wird der AN die Preisänderungen sofort schriftlich zur Genehmigung mitteilen. In diesem Falle sind sich Schaaf Gabelstapler GmbH und AN darüber einig, dass Schaaf Gabelstapler GmbH bei Preisänderungen ein Vertragsrücktrittsrecht zusteht.

(3) Soweit in der Bestellung keine Preise festgelegt wurden, behält sich Schaaf Gabelstapler GmbH die Prüfung und Genehmigung vor, auch wenn schon mit der Ausführung des Vertrages begonnen wurde. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

(4) Die Preisgefahr geht in jedem Falle erst nach erfolgter übernahme der Ware an der Abladestelle des Bestimmungsortes auf Schaaf Gabelstapler GmbH über.

§ 8 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

(1) Die vereinbarten Liefertermine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von Schaaf Gabelstapler GmbH genannten Versandadresse oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Schaaf Gabelstapler GmbH ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insofern zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerungen – unter Berücksichtigung auch wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr zu verwerten ist.

(2) Ist für den AN erkennbar, dass ein vereinbarter Termin, unabhängig von den Ursachen der Verzögerung, nicht eingehalten werden kann, so hat der AN dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der AN die rechtzeitige Anzeige, so kann er sich nicht auf ein Hindernis berufen.

(3) Auf das Ausbleiben notwendiger, von Schaaf Gabelstapler GmbH zu liefernder Unterlagen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat. Allgemeine Einkaufsbedingungen

(4) Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich Schaaf Gabelstapler GmbH vor, die Rücksendung auf Kosten des AN vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei Schaaf Gabelstapler GmbH auf Kosten und Gefahr des AN. Ferner behält sich Schaaf Gabelstapler GmbH im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

(5) Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

(6) Der AN verpflichtet sich, mit Zusatzfrachtkosten zu Lasten des AN verbundene Vorfälle bei Schaaf Gabelstapler GmbH anzuzeigen.

(7) Der AN ist zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet.

(8) Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem vom AN zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so ist der AN gegenüber zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Schaaf Gabelstapler GmbH ist berechtigt, nach fruchtloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Mehraufwendungen für eventuelle Deckungskäufe geltend zu machen.

§ 9 Versandvorschriften

(1) Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung frei zu der angegebenen Versandadresse einschließlich Verpackung, Transport sowie Zollformalitäten und Zoll. Bei Käufen, die ausnahmsweise ausdrücklich ans Lieferwerk oder Versandstation abgeschlossen werden, gehen alle Spesen und Rollgelder, die bis zur übergabe an den Hauptfrachtführer entstehen, zu Lasten des AN. Schaaf Gabelstapler GmbH trägt nur die reinen Frachtkosten.

(2) Der Versand erfolgt auf Gefahr des AN. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der vorgegebenen Versandanschrift beim AN. Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Falls aufgrund besonderer Vereinbarungen die Verpackung in Rechnung gestellt wird, so ist diese bei frachtfreier Rücksendung mit dem vollen Rechnungswert gutzuschreiben.

(3) Jeder Sendung muss ein Lieferschein mit folgenden Angaben beigefügt werden: Bestell-Nummer Schaaf Gabelstapler GmbH, Position der Bestellung, genaue Warenbezeichnung, Abmessung, Gewicht brutto/netto, EDV-Nummer. Ferner sind geforderte Werksatteste der Sendung beizufügen. Schaaf Gabelstapler GmbH behält sich vor, die Annahme von Sendungen mit unvollständigen Lieferpapieren zu verweigern und auf Kosten des AN zurückzuschicken. Bei Weitergabe des Auftrages haftet der AN für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch den Unterlieferanten. Dieser hat seinen Auftraggeber in allen Schriftstücken anzugeben.

§ 10 Rechnungserteilung und Zahlung

(1) Rechnungen sind unter Angabe der Bestell-Nummer, der Position, der Materialbezeichnung und EDV-Nummer gesondert und in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen werden von Schaaf Gabelstapler GmbH unverzüglich an den AN zurückgesandt und gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigkeit als eingegangen.

(2) Weichen die in der Rechnung angegebenen Gewichte oder Stückzahlen von den von Schaaf Gabelstapler GmbH oder der Empfangsstation getroffenen Feststellungen ab, so sind Letztere maßgebend.

(3) Die Zahlungsweise erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach Wahl entweder: a) am 25. des der Lieferung folgenden Monats, netto b) unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen, nach Rechnungs- bzw. Wareneingang. Schaaf Gabelstapler GmbH zahlt mit entsprechend gewählten Zahlungsmitteln.

(4) Schaaf Gabelstapler GmbH ist berechtigt, mit fälligen Forderungen aufzurechnen, die einem mit Schaaf Gabelstapler GmbH konzernmäßig verbundenen Unternehmen gegen den AN zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Fälligkeiten der gegenseitigen Ansprüche verschieden sind.

(5) Zahlungen von Schaaf Gabelstapler GmbH bedeuten keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus Schlechterfüllung.

(6) Bei fehlerhafter Lieferung ist Schaaf Gabelstapler GmbH berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur Erbringung der ordnungsgemäßen Leistung zurückzuhalten.

(7) Bei Vorauszahlungen hat der AN auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, zum Beispiel eine Bürgschaft, zu leisten. Fortsetzung auf nächster Seite Fortsetzung von letzter Seite

(8) Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens Schaaf Gabelstapler GmbH, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der AN seine Forderungen gegen Schaaf Gabelstapler GmbH entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Schaaf Gabelstapler GmbH kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den AN oder den Dritten leisten.

§ 11 Ordnungsgemäße Vertragserfüllung, Rückgriff

(1) Die vereinbarte Spezifikation ist Bestandteil des Auftrags und kann nur mit beiderseitiger Zustimmung geändert werden. Als Spezifikation gilt auch jede verbindlich anzusehende Beschreibung des Lieferumfangs oder eine Zeichnung. Abweichungen von der Spezifikation gelten immer als erhebliche Pflichtverletzungen, es sei denn, Schaaf Gabelstapler GmbH kann mit nur ganz unerheblichem Aufwand das Produkt selbst in einen spezifikationsgerechten Zustand versetzen.

(2) Der AN verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der AN haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien sowie für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen von Schaaf Gabelstapler GmbH wird der AN ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

(3) Der AN hat Schaaf Gabelstapler GmbH für alle aufgrund der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) registrierungspflichtigen Stoffe, unabhängig davon, ob diese als Stoff oder als Teil einer Zubereitung geliefert werden, die Registrierungsnummer mitzuteilen. Teilt der AN keine Registrierungsnummer mit, bedeutet dies, dass die Lieferung keinen registrierungspflichtigen Stoff enthält. Eine Lieferung, die ohne Mitteilung einer Registrierungsnummer einen registrierungspflichtigen Stoff enthält, gilt als mangelhaft im Sinne von § 434 BGB.

(4) Schaaf Gabelstapler GmbH wird dem AN offene Mängel der Lieferung/ Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei Schaaf Gabelstapler GmbH.

(5) Schaaf Gabelstapler GmbH ist verpflichtet, eingehende Ware innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung auf Transportschäden zu prüfen. Eine Pflicht zur Wareneingangskontrolle nach § 377 HGB besteht für Schaaf Gabelstapler GmbH nicht.

(6) Zur vereinbarten Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes zählen auch Eigenschaften, die Schaaf Gabelstapler GmbH aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers, des Unternehmers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 Produkthaftungsgesetz) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten darf, es sei denn, diese stehen im Widerspruch mit vereinbarten Eigenschaften. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(7) Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch beim Werkvertrag grundsätzlich Schaaf Gabelstapler GmbH zu, es sei denn, dem Vertragspartner steht ein Recht zu, die Nacherfüllung zu verweigern oder Schaaf Gabelstapler GmbH wählt gegenüber dem Unternehmer ein unzumutbares Nacherfüllungsrecht.

(8) Schaaf Gabelstapler GmbH kann wegen eines Mangels des gelieferten Produktes oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn nicht der AN die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend. Unbeschadet der gesetzlichen Regelung kann Schaaf Gabelstapler GmbH in vom AN zu vertretenden dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden, auch ohne Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung den Mangel auf Kosten des AN selbst beseitigen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den AN von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch nur kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen.

(9) Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang.

(10) Rückgriffsansprüche von Schaaf Gabelstapler GmbH gegen den AN wegen Sachmängelansprüchen gem. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Schaaf Gabelstapler GmbH kann diese auch dann geltend machen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

§ 12 Garantie

(1) Der AN garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/ Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der AN hierzu eine schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des AN wird durch diese Zustimmung von Schaaf Gabelstapler GmbH nicht eingeschränkt.

(2) Der AN garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb Deutschlands nicht verletzt werden. Sofern dem AN bekannt ist, dass seine Produkte von Schaaf Gabelstapler GmbH auch in bestimmten Ländern vertrieben werden, gilt Vorstehendes auch für diese Länder.

§13 Ersatzteilbelieferung

(1) Der AN verpflichtet sich, Schaaf Gabelstapler GmbH während der Zeit der durchschnittlichen Lebensdauer des gelieferten Produkts mit allen Ersatzteilen zu beliefern.

(2) Der Preis für ein Ersatzteil darf nicht höher sein als der Preis für ein entsprechendes Teil auf dem freien Markt.

§ 14 Schwermetallverbot

(1) Der AN verpflichtet sich, an Schaaf Gabelstapler GmbH nur solche Produkte zu liefern, die der EU-Richtlinie 2000/53/EG vom 18.09.2000 unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27.06.2002 (2002/525/EG) entsprechen.

(2) Soweit der AN Produkte liefert, in denen Stoffe verarbeitet sind, die unter die zuvor genannte EU-Richtlinie fallen, verpflichtet sich der AN, Schaaf Gabelstapler GmbH auf diese Stoffe ausdrücklich hinzuweisen.

§ 15 REACH-Verordnung

(1) Der AN verpflichtet sich gegenüber Schaaf Gabelstapler GmbH, seine Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe zu erfüllen. Insbesondere verpflichtet sich der AN, Schaaf Gabelstapler GmbH mit der Lieferung ein den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1907/2006 entsprechendes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen.

(2) Außerdem verpflichtet sich der AN gegenüber Schaaf Gabelstapler GmbH dazu, unaufgefordert die gemäß Artikel 32 dieser VO erforderlichen Informationen mitzuteilen.

§ 16 Hinweispflichten, Auskunftsanspruch

(1) Hat der AN Bedenken gegen die von Schaaf Gabelstapler GmbH gewünschte Art der Ausführung, so hat der AN Schaaf Gabelstapler GmbH dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Bietet der AN ein Produkt an, welches Schaaf Gabelstapler GmbH bereits bei ihm bezogen hat, so muss er, ungeachtet weitergehender Hinweispflichten, unaufgefordert auf Änderungen hinweisen, wenn sich die Spezifikation im Vergleich mit einem früher unter derselben Bezeichnung gelieferten Produkt geändert hat.

(3) Der AN hat Schaaf Gabelstapler GmbH aufgrund von § 4 Absatz 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz alle Informationen mitzuteilen, die für eine Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Verwendern des Produkts oder Dritten von Bedeutung sind. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen a) die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitung für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer, b) seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist, c) seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen, d) die Gruppe von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.

(4) Der AN verpflichtet sich, ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn er einen Stoff liefert, der entgegen der Verpflichtung nach Artikel 6 der VO (EG) Nr. 1907/2006 nicht registriert wurde. Das gleiche gilt, wenn er eine Zubereitung liefert, in der ein oder mehrere Stoffe enthalten sind, der/die entgegen der Verpflichtung nach Artikel 6 der VO (EG) Nr. 1907/2006 nicht registriert wurde/wurden. Sofern der AN einen oder mehrere in Anlage XIV der VO (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommenen Stoff/Stoffe oder eine Zubereitung liefert, in der ein solcher Stoff/solche Stoffe enthalten ist/sind, teilt er Schaaf Gabelstapler GmbH ausdrücklich schriftlich die Gründe im Sinne von Artikel 56 VO (EG) Nr. 1907/2006 mit, die ein Inverkehrbringen des Stoffes erlauben.

(5) Sofern der AN von der Verwendung eines Stoffes abrät, hat er dies schriftlich in hervorgehobener Weise zu tun.

(6) Sofern Schaaf Gabelstapler GmbH aufgrund von Artikel 37 VO (EG) Nr. 1907/2006 zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts verpflichtet ist und deshalb vom AN Informationen bezüglich gelieferter Stoffe benötigt, ist der AN verpflichtet, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens, die angeforderten Informationen zu erteilen.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von Schaaf Gabelstapler GmbH gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile Herborn.

(2) Gerichtsstand ist Herborn. Schaaf Gabelstapler GmbH kann den AN jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

§ 18 Insolvenz

(1) Stellt der AN seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN beantragt, so ist Schaaf Gabelstapler GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Rücktritt vom Vertrag wegen einer vom AN verschuldeten Vertragsverletzung ausgesprochen, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von Schaaf Gabelstapler GmbH bestimmungsgemäß verwendet werden konnten und können. Der Schaaf Gabelstapler GmbH entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.

(2) Tritt bei dem AN eine wesentliche Änderung in der Rechtsform, in der Geschäftsführung, den Beteiligungsverhältnissen oder der Finanzlage ein, die geeignet ist, die Ergebnisse wesentlich zu beeinträchtigen, die Schaaf Gabelstapler GmbH von der Durchführung des Vertrages erwarten konnte, ist Schaaf Gabelstapler GmbH berechtigt – ohne dass Schaaf Gabelstapler GmbH dafür Kosten entstehen – von ihrer Bestellung zurückzutreten.

(3) Falls sich die Beteiligungsverhältnisse beim AN ändern, ist der Käufer berechtigt, über die Weiterführung des Auftrages mit Schaaf Gabelstapler GmbH in Verhandlung zu treten.

§ 19 Teilnichtigkeit, anwendbares Recht

(1) Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, oder werden durch gerichtliche oder behördliche Entscheidungen für unwirksam oder teilweise unwirksam erklärt, so wird die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Intentionen der Parteien am nächsten kommt.

(2) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

(3) Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

§ 20 Sonstiges

(1) Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AN sind unzulässig.

(2) Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Schaaf Gabelstapler GmbH den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben.

(3) Die Abrechnung zwischen Schaaf Gabelstapler GmbH und AN erfolgt, sofern dies vereinbart wurde, im Gutschriftenverfahren. Informationen hierzu sind bei Schaaf Gabelstapler GmbH erhältlich.

(4) Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallen, werden zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).

(Stand: 01.06.2015)

Einkaufsbedingungen herunterladen
§ 1 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die „Allgemeinen Mietvertragsbedingungen“ sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Mietvertrages, soweit dieser nicht abweichende Bestimmungen enthält. Von den „Allgemeinen Mietvertragsbedingungen“ des Vermieters abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Sollten einzelne Bestimmungen der „Allgemeinen Mietvertragsbedingungen“ unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt; entsprechendes gilt entgegen § 139 BGB, sofern von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen teilweise nichtig oder unwirksam sind.

(2) Sämtliche von diesen „Allgemeinen Mietvertragsbedingungen“ abweichende und ergänzende Vereinbarungen sollen schriftlich erfolgen.

§ 2 Mietgegenstand

(1) Für die Beschaffenheit des Mietgegenstandes ist die vertragliche Vereinbarung maßgebend.

(2) Der Vermieter behält sich vor, von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abzuweichen, soweit solche Abweichungen handelsüblich sind.

(3) Der Mieter hat den Mietgegenstand sachgemäß und pflegend zu behandeln. Er darf nicht überlastet oder zweckfremd eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, den ordnungs- und vertragsmäßigen Einsatz des Mietgegenstandes sicherzustellen. Darüber hinaus obliegt es dem Mieter, den Mietgegenstand vor Beschädigung von außen, insbesondere vor aggressiven Medien (Säuren, Salze, Staub etc.), zu schützen.

§ 3 Gebrauchsgewährung und Einsatzort

(1) Die Anlieferung des Mietgegenstandes an den vom Mieter bestimmten Einsatzort, das Verbleiben des Mietgegenstandes am Einsatzort bis zum Mietende und die Rücklieferung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter erfolgt auf Gefahr und Kosten des Mieters.

(2) Der Mieter muss den Vermieter bei wechselnden Einsatzorten laufend über den Standort des Mietgegenstandes unterrichten. Jede Änderung des Einsatzortes bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

§ 4 Mietbeginn, Mietzeit und Rückgabe der Mietsache

(1) Mietbeginn ist der angegebene Anliefertag der Mietsache. Der angegebene Anliefertag ist, soweit nichts anderes vereinbart, unverbindlich. Ein unverbindlicher Anliefertag kann von dem Vermieter um bis zu 6 Wochen überschritten werden; erst danach gerät der Vermieter durch eine Mahnung des Mieters in Verzug. Höhere Gewalt sowie unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Vermieters, insbesondere aufgrund Verkehrs- oder Betriebsstörungen, berechtigen den Vermieter, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen, längstens jedoch 2 Monate – hinauszuschieben, ohne dass dem Mieter hieraus gegen den Vermieter Ansprüche wegen Pflichtverletzung erwachsen; anderweitige Ansprüche des Mieters (insbesondere wegen nicht zu vertretener Unmöglichkeit oder Störung der Geschäftsgrundlage) bleiben unberührt.

(2) Der für den Mieter zinspflichtige Mietzeitraum beginnt am tatsächlichen Anlieferungstag. Der Mietzeitraum endet an dem vereinbarten Tage. Der Mieter muss dem Vermieter drei Werktage vor Rücklieferung den Rückgabetermin schriftlich mitteilen.

(3) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand am vereinbarten Tage vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben (eine exakte Prüfung auf technische und optische Mängel, findet in der Werkstatt des Vermieters statt). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er dem Vermieter – unbeschadet des Rechts des Vermieters, für die Dauer einer Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete zu verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist – zum Schadensersatz verpflichtet. Der Mietgegenstand hat bei der Rückgabe geladen bzw. vollgetankt und gesäubert zu sein. Sofern die Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter selbst erfolgt, hat die Rückgabe beim Vermieter (Ausgabeort des Mietgegenstandes) oder an einem vom Vermieter bestimmten Ort zu erfolgen; im Falle der Rückgabe des Mietgegenstandes an einen anderen Ort als beim Vermieter hat der Vermieter dem Mieter die dadurch bedingten erforderlichen Mehraufwendungen zu erstatten.

§ 5 Mietzins und -berechnung

(1) Soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, entspricht die Miete dem Mietzins pro 1-Schicht-Betrieb (1200 Betriebsstunden p. a.). Beabsichtigt der Mieter, den Mietgegenstand mehr als eine Schicht einzusetzen, ist dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für den 2-Schicht-Betrieb (1200 – 2400 Betriebsstunden p. a.) gilt ein Aufschlag von 50 %, für den 3-Schicht-Betrieb (2400 – 3000 Betriebsstunden p. a.) ein Aufschlag von 100 % auf die vereinbarte Tagesmiete als vereinbart. In dem Mietzins sind bei Mehrschicht- Betrieb Wechselbatterien nicht enthalten. Der Mietzins wird für mindestens eine Schicht pro Tag berechnet unabhängig davon, ob der Mietgegenstand auch tatsächlich eingesetzt wird.

(2) Der Mietzins beruht auf dem Mietpreisniveau des jeweiligen Geschäftsjahres des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, nach Ablauf eines Geschäftsjahres, den vereinbarten Mietzins an die gültige Bruttomietpreisliste des Vermieters anzupassen.

§ 6 Betriebs-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten

(1) Der Mieter trägt während der Mietdauer die Kosten für die Betriebsstoffe, insbesondere die Kosten für Kraftstoffe (Diesel, Gas oder Elektrizität), Schmierstoffe und die Ladung der Batterie sowie für Verbrauchsartikel wie Glühlampen, Standardsicherung etc.

(2) Im Mietvertrag ist festgelegt, ob Reparatur- und Instandhaltungskosten, aufgrund von normalem Verschleiß, nach Maßgabe des nachstehenden § 9 getragen werden oder nicht. Wenn nicht, werden sämtliche Reparatur- und Instandhaltungskosten dem Mieter separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sobald ein Teil der Ausrüstung eine Instandsetzung erforderlich macht, muss dies sofort dem nächsten Service-Center des Vermieters mitgeteilt werden. Der Mieter ist verpflichtet den Vertretern des Vermieters während der normalen Arbeitszeit den Mietgegenstand zum Zwecke der Reparatur zugänglich zu halten.

§ 7 Betrieb, Wartung und Pflege

(1) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand bestimmungsgemäß unter Beachtung der jeweils anwendbaren BGVorschrift für Flurförderfahrzeuge zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, die UVV-Prüfungen zu überwachen und spätestens 7 Werktage vor Ablauf den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mietgegenstand darf nicht betrieben werden von Personen, die über keine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln stehen oder übermüdet sind.

(2) Der Vermieter ist berechtigt, Wartungen des Mietgegenstandes vorzunehmen; für diese Wartungen findet § 6 (2) entsprechend Anwendung. Entsprechend den Anweisungen des Vermieters müssen die Mietgegenstände einer täglichen Sicht- und Funktionskontrolle unterzogen werden. Der Mieter ist zu ordnungsgemäßer Ladung und Befüllung der Batterie verpflichtet.

(3) Während der Mietdauer dürfen ohne die vorherige schriftliche Zusage des Vermieters keinerlei Veränderungen am Mietgegenstand vorgenommen werden.

§ 8 Gebrauchsüberlassung an Dritte und Pfändung der Mietsache

(1) Der Mieter ist ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt den Gebrauch des Mietgegenstandes einem Dritten zu überlassen.

(2) Bei Eingriffen von Gläubigern des Mieters, insbesondere bei Pfändung der Mietsache, hat der Mieter dem Vermieter sofort schriftlich Mitteilung zu machen sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventions- Prozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

§ 9 Mängelansprüche

Der Vermieter steht für Mängel der Mietsache entsprechend der gesetzlichen Vorschriften – vorbehaltlich vorstehendem § 6 (1) – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein:

(1) Einwendungen wegen offener Mängel haben sofort und schriftlich bei Übergabe des Mietgegenstandes zu erfolgen. Einwendungen wegen verdeckter Mängel haben innerhalb von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übergabe schriftlich zu erfolgen. Spätere Einwendungen wegen offener oder verdeckter Mängel sind ausgeschlossen.

(2) Das Recht auf Minderung, insbesondere für die Dauer von Reparaturen, ist ausgeschlossen; das Recht des Mieters auf Rückforderung und/oder Schadensersatz bleibt unberührt. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter einen Ersatzmietgegenstand zu akzeptieren.

(3) Mängelansprüche verjähren 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt auch – außer bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung – bei Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Mängeln; die Haftung nach § 10 (3) bleibt davon unberührt.

§ 10 Schadensservice, Haftung

(1) Im Mietvertrag ist festgelegt, ob der Mieter einen Schadensservice (im folgenden SV genannt) über den Vermieter abschließt oder nicht. Wenn der Mieter den SV über den Vermieter abgeschlossen hat, so trägt der Mieter im Schadensfall den Selbstbehalt (derzeit 1.000 € zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer für Standardmaschinen bzw. 3.000 € zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer für Maschinen > 5 t Traglast), sofern er gemäß nachstehender Ziffer (2) haftet und sofern die Versicherung für den Schaden aufkommt. Im Schadensfalle gilt § 6 (2) Satz 2 entsprechend.

(2) Durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Mieters oder seiner Mitarbeiter, insbesondere durch unsachgemäße Bedienung und mangelhafte Pflege, entstandene Schäden werden vom Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigt. Steht fest, dass der Schaden seine Ursache im Obhutsbereich des Mieters findet, so trifft den Mieter die Beweislast dafür, dass ihn und seine Mitarbeiter kein Verschulden treffe.

(3) In den Fällen verschuldensunabhängiger Haftung (aus Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz), bei Fehlen oder späterem Wegfall einer etwa zugesicherten Eigenschaft sowie für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) haftet der Vermieter unbeschränkt; § 9 (1) bleibt unberührt. Im Falle der Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), haftet der Vermieter auch für einfaches Verschulden. Im Übrigen haftet der Vermieter bei Pflichtverletzungen – auch bei Mängeln und unerlaubter Handlung – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Zahlung, Gegenansprüche, Abtretung

(1) Der Mietzins ist monatlich im Voraus am ersten eines jeden Monats, bei Mietverträgen mit einer geringeren Laufzeit als ein Monat sofort zu zahlen.

(2) Im Übrigen sind Zahlungen nach den bei dem Geschäftsschluss festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Vermieter über den Betrag verfügen kann.

(3) Dem Mieter stehen die in §§ 273, 320 BGB bezeichneten Leistungsverweigerungsrechte bei vom Vermieter bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen nicht zu. Entsprechendes gilt für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des § 369 HGB.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche vom Vermieter bestritten werden oder rechtskräftig nicht festgestellt sind.

(5) Ansprüche des Mieters aus der Geschäftsverbindung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters abgetreten werden.

§ 12 Fristlose Kündigung durch den Vermieter

(1) Das Mietverhältnis kann seitens des Vermieters fristlos gekündigt werden, wenn:
a) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Mieters betrieben werden;
b) gegen den Mieter die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird;
c) der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht;
d) sich die Vermögensverhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben und die Ansprüche des Vermieters dadurch gefährdet sind;
e) der Mieter den Mietgegenstand einem Dritten unbefugt überlässt;
f) der Mieter den Mietgegenstand durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht erheblich gefährdet;
g) dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn dieser bedarf es kraft Gesetzes nicht.

(3) Der Mieter hat dem Vermieter den durch die fristlose Kündigung bedingten Schaden zu ersetzen.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für die aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Herborn, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Mieters zu klagen.

(2) Für jeden Mietvertrag gilt in Ergänzung zu diesen „Allgemeinen Mietvertragsbedingungen“ ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

(Stand: 01.08.2016)

Mietvertragsbedingungen herunterladen

§ 1 Eingeschlossene und nicht eingeschlossene Sachen

Eingeschlossene Sachen
Im Rahmen eines bestehenden Mietvertrages bietet SG für die im Vertrag bzw. zugehörigen Geräteschein/-e bezeichneten Maschinen einen Schadenservice auf folgenden Grundlagen:
Dieser Service gilt für betriebsfertige Maschinen ohne a) Anbaugeräte, Traktionsbatterien, Ladegeräte; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs- und Arbeits­mit­tel; c) sonstige Teile, die während der Lebens­dauer der im Vertrag bzw. zugehörigen Geräteschein/-e bezeichneten Maschinen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen; d) persönliche Schutz­aus­rüstung; e) Software und Softwareapplikation nach erfolgter Übergabe an den Mieter in betriebs­ferti­gem Zustand.

§ 2 Eingeschlossene und nicht eingeschlossene Gefahren und Schäden

(1) Eingeschlossene Gefahren und Schäden
SG bietet Reparaturleistungen incl. Ersatzteile bzw. Ersatz der Maschine für unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung durch: a) Bedie­nungs­fehler, Un­ge­schicklichkeit; b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrich­tun­gen.

(2) Nicht eingeschlossene Gefahren und Schäden
SG erbringt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Leistungen für Schäden, welche a) durch Vorsatz des Mieters oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Revolution, Rebellion oder Aufstand; c) durch innere Unruhen; d) durch Kern­energie, nukleare Strahlung oder radio­aktive Substanzen; e) während der Dauer von Seetransporten; f) durch Mängel, die bei Abschluss des Mietvertrages bereits vorhanden waren und dem Mieter oder sei­nen Repräsentanten bekannt sein mussten; g) durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkenden Einflüssen des bestim­mungs­gemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt; h) durch aa) betriebsbedingte normale Abnutzung; bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnut­zung; cc) korrosive Angriffe oder Ab­zeh­rungen; dd) über­mäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen; i) durch Einsatz einer Sa­che, deren Reparaturbedürftigkeit dem Mieter oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; j) Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit des Mieters oder seines Repräsentanten grob fahr­lässig herbeigeführt wurden. Hierzu gehören auch Schäden, welche durch eine unterlassene oder nicht aus­rei­chen­de bzw. nicht ausreichend kontrollierte Einweisung und/oder Schulung des Bedienpersonals durch den Mieter oder seine Re­prä­sen­tanten entstanden sind; k) durch Wiederholungschäden, die mehr als einmal pro Jahr mit einem vergleichbaren Erscheinungsbild und einer Schadensursache (gleiche Baugruppen, gleiches Gerät), welche vom Mieter oder seinem Repräsentanten gemeldet und bereits einmal über den SG Schadenservice abgewickelt wurden; l) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; m) Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung; n) durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub entstanden sind. Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn es sich um einen Einbruch auf das, gegen einfachen Zutritt durch entsprechende Einfriedung gesicherte, Betriebsgelände handelt; o) durch Dritte verursacht worden sind.

§ 3 Örtlicher Geltungsbereich

Der Schadenservice gilt für Beschädigungen und Verluste, die auf dem/den im Vertrag definierten Betriebsgrundstück/-en entstehen.

§ 4 Umfang der übernommenen Kosten

(1) Wiederherstellungskosten
Im Schadensfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederher­stel­lungs­kosten zuzüglich des Wertes des Alt­ma­te­rials nicht höher sind als der Zeitwert des Vertragsgegenstandes unmittelbar vor Eintritt des Schadensfalles. Sind die Wieder­herstellungs­kosten höher, so liegt ein Total­scha­den vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.

(2) Teilschaden
Übernommen werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Alt­ma­te­ri­als. a) Dem Mieter wird die Wertverbesserung durch den Ersatz von a1) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchs­materialien und Arbeitsmitteln, sowie sonsti­gen Teilen, die wäh­rend der Lebensdauer des Vertragsgegenstandes erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wie­der­­her­stellung des Vertrags­gegen­stan­des ersetzt werden; a2) Trans­port­­bändern, Kabeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Berei­fun­gen, Gabeln, Ver­brennungsmotoren, Starter­bat­te­rien, Röhren und Werkzeugen aller Art; in angemessener, der Nutzungsdauer der ersetzten Teile ent­spre­chen­den Höhe des Neuwertes in Rechnung gestellt. b) SG über­nimmt keine aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Schadensfall notwendig gewesen wären; bb) Mehrkosten durch Än­de­run­gen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie; dd) entgangener Gewinn infolge von Arbei­ten in eigener Regie; ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wieder­her­stel­lung; ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wieder­her­stel­lung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst aus­ge­führt werden; gg) Vermögensschäden.

(3) Totalschaden
Im Falle eines Totalschadens wird SG ein Ersatzgerät stellen, welches dem Zustand und der Güte des Vertragsgegenstandes unmittelbar vor Eintritt des Scha­den­ereignisses entspricht.

(4) Selbstbehalt
An jedem Schaden ist der Mieter mit einer Selbstbeteiligung in Höhe, der im Vertrag bzw. zugehörigen Geräteschein/-e ausgewiesenen Werte zuzüglich der je­weils gültigen Mehrwertsteuer beteiligt.

§ 5 Sachverständigenverfahren

Sowohl SG als auch der Mieter haben das Recht, einen Gutachter mit der Ermittlung der Schadenshöhe zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachter­verfah­ren trägt die jeweils beauftragende Partei.

§ 6 Dauer und Ende des Vertrages

Der Vertrag ist für den im Mietvertrag angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

§ 7 Obliegenheiten des Mieters

(1) Obliegenheiten bei Eintritt des Schadensfalles
Der Mieter hat bei Eintritt des Schadensfalles a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; b) SG den Schadens­ein­tritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; c) Weisungen von SG zur Scha­dens­abwend­ung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; d) Weisungen von SG zur Schadensabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; e) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Poli­zei anzuzeigen; f) SG und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; g) das Schadensbild so lange unverän­dert zu lassen, bis die Schaden­stelle oder die beschädigten Sachen durch SG freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Scha­dens­bild nachvollziehbar zu dokumen­tieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch SG aufzubewahren; h) soweit möglich SG unverzüglich jede Auskunft – auf Verlan­gen in Schriftform – zu erteilen, die zur Fest­stel­lung des Schadensfalles oder des Umfanges der Leis­tungs­­pflicht von SG erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ur­sa­che und Höhe des Schadens und über den Um­fang der Leistungspflicht zu gestatten; i) von SG angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zu­ge­mutet werden kann.

(2) Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

Verletzt der Mieter eine Obliegenheit nach Nr. 1, so ist SG leistungsfrei.

§ 8 Kündigung im Schadensfall

Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Schadensfalles kann jede der Vertragsparteien den vorliegenden Vertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Kalendermonats nach dem Abschluss eines ersatzpflichtigen Schadens zulässig.

§ 9 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

SG ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Mieter SG arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Leistung durch SG von Bedeu­tung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Mieter wegen Be­truges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

§ 10 Zuständiges Gericht

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gilt der Gerichtsstand Herborn.

§ 11 Anzuwendendes Recht

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

(Stand: 01.09.2021)

Schadenservice herunterladen